Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Medienpädagogische Zentrum im Kulturellen Bildungsbetrieb Erzgebirgskreis

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(1) Allgemeines

  1. Diese AGB gelten für das Bildungs- und Beratungsangebot des Medienpädagogischen Zentrums (MPZ).
  2. Rechtsgeschäftliche Erklärungen (Verleihschein) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage des MPZ). Erklärungen des MPZ genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
(2) Bestellung
 
  1. Bestellungen für Medien und Medientechnik im Rahmen der vorhandenen Bestände können elektronisch, telefonisch, schriftlich oder durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten im MPZ erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung von Medien und Medientechnik besteht nicht.
  2. Dem Besteller wird empfohlen, seine Bestellungen für Medien und Medientechnik mindestens 10 Werktage vor dem Einsatz elektronisch, telefonisch, schriftlich oder durch persönliche Vorsprache einzureichen.
  3. Kurzfristige Bestellungen werden auch telefonisch während der Öffnungszeiten des MPZ entgegen genommen.
  4. Die Zusage für die Bereitstellung des Mediums erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und unversehrten Rückgabe von Medien und Medientechnik durch den vorherigen Benutzer.
  5. Medien und Medientechnik sind am MPZ-Sitz in Stollberg, sowie in den Poststellen der Landkreisverwaltung in Aue, Annaberg-Buchholz und Marienberg während der ortsüblichen Öffnungszeiten abzuholen bzw. abzugeben.
  6. Eine Versendung per Post erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und unter der Bedingung der Kostenübernahme sowie der Übernahme der Transportgefahr.
(3) Bereitstellung, Versand und Rückgabe
 
  1. Mit seiner Unterschrift auf dem Verleihschein erkennt der Benutzer die Satzung mit Entgeltordnung sowie die AGB des MPZ an und erteilt die Genehmigung zur elektronischen Speicherung der Verleihdaten. Die Informationspflichten über die Erhebung personenbezogener Daten des Betroffenen nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nimmt er damit zur Kenntnis.
  2. Der im Verleihschein angegebene Rückgabetermin und -ort ist im Interesse des nachfolgenden Benutzers unbedingt einzuhalten. Bei Überschreitung des vorgeschriebenen Termins können Versäumnisentgelte geltend gemacht werden. Außerdem kann vom Leiter des MPZ eine schriftliche Information an den Dienstvorgesetzten bzw. bei mehrfachem Verstoß ein Ausschluss von der weiteren Benutzung erfolgen.
  3. Für die Abholung der Medien in den Poststellen der Landkreisverwaltung in Aue, Annaberg-Buchholz und Marienberg ist eine zweitägige Transportfrist einzurechnen.
  4. Die Verleihzeit beträgt in der Regel 10 Werktage.
  5. Eine Verlängerung der Verleihzeit ist nur mit Zustimmung des MPZ möglich (online bzw. per E-Mail oder Telefon). Sie muss rechtzeitig vor dem festgesetzten Rückgabetermin erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
  6. Medien und Medientechnik sind entsprechend der auf dem Verleihschein angegebenen Frist und dem angegebenen Rückgabeort unversehrt und vollständig dem MPZ zurück zu geben. Eine Weitergabe an Dritte, der Einsatz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des MPZ oder eine Mitnahme ins Ausland sind nicht gestattet.
  7. Alle Rechte an Medien verbleiben beim Hersteller bzw. Urheberrechtsinhaber. Vervielfältigungen sowie Umschnitte auf andere Bild- und Tonträger sind nicht gestattet.
  8. Der Benutzer ist verpflichtet, eventuell vorhandene Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an entliehenen Medien zu berücksichtigen. Er stellt den Landkreis Erzgebirgskreis diesbezüglich von jeder Haftung frei.
  9. Der Benutzer ist verpflichtet, entliehene Medien und Medientechnik sorgfältig zu behandeln und vor Veränderungen oder Beschädigungen zu schützen. Bei Rückgabe hat er auf festgestellte und entstandene Schäden hinzuweisen. Reparaturen an gerissenen oder defekten Medien oder Medientechnik dürfen nicht selbst durchgeführt werden.
  10. Bei Verlust von Medien oder Medientechnik kann das MPZ Wiederbeschaffung bzw. Schadensersatz in Geld bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes fordern.